[ Auszug: Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen
beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
anzugeben ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag ] [ BGB Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag ] [ BGB Angaben des gewillkürten Erben im Antrag ] [ BGB Nachweis der Richtigkeit der Angaben ] [ BGB Gemeinschaftlicher Erbschein ] [ BGB Ermittlungen des Nachlassgerichts ] [ BGB Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins ] [ BGB Anhörung von Betroffenen ] [ BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins ] [ BGB Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben ] [ BGB Inhalt des Erbscheins für den Vorerben ] [ BGB Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers ] [ BGB Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins ] [ BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins ] [ BGB Leistung an Erbscheinserben ] [ BGB Testamentsvollstreckerzeugnis ] [ BGB Gegenständlich beschränkter Erbschein ] [ BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung ]